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Imprint.

General terms and conditions of WEDENSTEIN in german language.

IMPRESSUM

 

Informationspflicht laut E-Commerce Gesetz §5

 

WEDENSTEIN GmbH
Judendorf 7, 9361 St.Salvator, ÖSTERREICH


office@wedenstein.com

www.wedenstein.com

 

Inhaber: Ing. Christoph Steindorfer
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft A-9300 St.Veit an der Glan
Kammer: Wirtschaftskammer, Kärnten
Umsatzsteuer Identifikationsnummer: ATU72672048

Firmenbuchnummer: FN 480029a

Gegenstand des Unternehmens: Die Beratung, Entwicklung und Herstellung von kunstgewerblichen Gegenständen & der Handel mit Waren aller Art

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

§1 Allgemeines

 

  • §1.1 Feststellungen: Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) gelten für alle Verträge, die zwischen dem Besteller, Käufer oder Auftraggeber (im Folgenden kurz "Vertragspartner" oder "Kunde") und WEDENSTEIN hinsichtlich Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen abgeschlossen werden.

 

  • §1.2 Ausschluss: Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Vertragspartners widersprochen, es sei denn, es wird ausdrücklich anderes vereinbart. Unser Kunde stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von eigenen AGB im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

 

  • §1.3 Gültigkeit: Unsere AGB gelten für alle Aufträge und Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.

 

 

 

§2 Vertragsabschluss

 

  • §2.1 Vertragsbeginn: Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung zustande. Bei deren Fehlen wird der Vertrag mit der Durchführung der Lieferung gültig. Der Vertrag kommt auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot schriftlich annimmt.

 

  • §2.2 Ausschluss von Nebenabsprachen: Mündliche Mitteilungen von WEDENSTEIN– auch auf Anfrage des Vertragspartners hin – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden. Weicht die vom Vertragspartner unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung.

 

  • §2.3 Unverbindlichkeit: Angebote und Kostenvoranschläge von WEDENSTEIN bleiben unverbindlich. Bei kundenseitig angeordneten Änderungen der erforderlichen Leistung / des erforderlichen Materials im Zeitraum zwischen der Angebotsphase und Auftragsfertigstellung werden adäquate Zusatzkosten an den Kunden verrechnet. Bereits bestellte Materialien werden auch bei Nichtgebrauch vollständig verrechnet.

 

  • §2.4 Ausschluss von Reklamationen bei Unverhältnismäßigkeit: Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. Nachgilbung oder Nachdunkeln von Lacken, Strukturunterschiede in der Oberfläche, Abweichungen in Struktur und Farbe bei Naturmaterialien wie z.B. Holz oder Leder.

 

  • §2.5 Vertraulichkeit: Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Muster, offenbarte Materialkominationen und Verarbeitungsrichtlinien bleiben geistiges Eigentum von WEDENSTEIN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Verwertung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von WEDENSTEIN in Schriftform. Bei einer Verwendung ohne Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr berechtigt - siehe §7 Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können von WEDENSTEIN jederzeit zurückgefordert werden und sind ebenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

 

 

 

§3 Zahlungsmodalitäten und Lieferbedingungen

 

  • §3.1 Angebote: Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich bei unseren Angebotspreisen um reine Herstellungskosten ohne jegliche Zusatzaufwände wie z.B. Verpackung, Versand oder Montage. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten im Rahmen des Auftrags dürfen gesondert per Regie an den Kunden verrechnet werden.

 

  • §3.2 Internationaler Handel: Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren, etc.) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zollgebühren).

 

  • §3.3 Zahlungsziele: Sofern nicht anders vereinbart, wird bei Vertragsabschluss eine Vorauskassenzahlung von mindestens 25% der Auftragssumme fällig. In speziellen Fällen kann die Anzahlung auf bis zu 70% steigen. In diesem Fall wird dies schriftlich mitgeteilt und vor Fertigungsbeginn eingefordert. Allfällig zugesagte Lieferfristen beginnen erst mit dem Anzahlungstag zu laufen. Der verbleibende Anteil der Auftragssumme ist  bei Fertigstellung der Waren oder Dienstleistungen und vor Auslieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen fällig.

 

  • §3.4 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. zuzüglich Mahnspesen zu bezahlen.

 

  • §3.5 Tatsächlicher Aufwand: Der Lieferant ist berechtig, die zu erbringende Leistung nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Wird gegen gelegte Rechnungen binnen 7 Kalendertagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gelten diese jedenfalls als anerkannt.

 

  • §3.6 Einbehalt: Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn der Lieferant die Leistung nicht vertragsmäßig erbracht hat.  Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages, niemals den vollständigen Betrag.

 

  • §3.7 Zahlungsarten: Die Zahlung hat grundsätzlich per Überweisung zu erfolgen. Gegebenenfalls kann die Zahlung auch über einen Treuhandanbieter (z.B. PayPal) oder in bar erfolgen. Gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei größeren Summen sind wir berechtigt, Barzahlungen abzulehnen.

 

  • §3.8 Gegenrechnung: Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.

 

  • §3.9 Teillieferungen und Teilrechnungen: Der Kunde ist verpflichtet, Teillieferungen und Teilrechnungen anzunehmen.

 

  • §3.10 Versand: Hergestellte Waren werden auf dem Postweg, per Kurier oder via Selbstabholung übermittelt. Versand- und Lieferkosten sind vom Kunden zu tragen. Bei Selbstabholung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Fertigstellung der Waren sowie schriftlicher Mitteilung an den Kunden fallen keine Kosten an. Bei Verzug der Abholung dürfen angemessene Lager- und Manipulationskosten verrechnet werden.

  • §3.11 Lieferverzug: Die im Angebot erstichtlichen Durchlaufzeiten sind unverbindliche Richtwerte. Aufgrund von möglicherweise sich im Zuge einer Fertigungsperiode ergebenden Änderungen in der Vorgehensweise, der Verarbeitungstechnik oder der technischen Ausführung von Produkten und Dienstleistungen können sich Durchlaufzeiten jederzeit erhöhen. Als Hersteller von kunstgewerblichen Gegenständen behalten wir uns vor, zu Gunsten eines adäquaten Ergebnisses die finalen Lieferzeiten nach hinten zu verschieben. Vom Vorlieferanten oder Kunden verursachte Verzüge in der Anlieferung von Substraten verlängern die Durchlaufzeit erheblich.

 

 

 

§4 Gewährleistung und Reklamationen

 

  • §4.1 Frist: Reklamationen von Dienstleistungen oder Waren müssen innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Abholung bzw. Anlieferung dieser vom Kunden schriftlich gegenüber dem Lieferanten eingereicht werden.

 

  • §4.2 Entfall der Gewährleistung: Nimmt der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter eigenmächtig Änderungen / Erweiterungen an gelieferten Waren vor, so entfallen unmittelbar sämtliche Gewährleistungsansprüche. Ebenso bei mangelnder Pflege, Wartung oder unsachgemäßer Handhabung. Nimmt der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter eigenmächtig Vorarbeiten (wie z.B. Füllbeschichtungen, Vorbeschichtungen, Grundierungen, etc.) vor, kann für Produkte und/oder Oberflächen als ganzes keine Gewährleistung übernommen werden, da sich eine mögliche Reaktivität des Untergrundes unserer Verantwortung entzieht. Vorarbeiten sind im Vorfeld im Einvernehmen und schriftlich festzuhalten!

 

  • §4.3 Revisionen: Termine betreffend dem Austausch und der Verbesserung von reklamierten Waren sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde beim vereinbarten Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln die Verbesserung und/oder den Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

 

  • §4.4 Gewährleistungsausschluss: Ausdrücklich ausgenommen von jeglicher Gewährleistungspflicht sind Gegenstände, die auf Wunsch des Kunden mit gewerksübergreifenden Materialkombinationen realisiert werden (z.B. Einlegearbeiten in Lackierungen oder ähliches), Hochglanzoberflächen, Buntmetalle und vor allem Sonderoberflächen und Künstleroberflächen im Generellen. Hier tritt ganz besonders die Mitwirkungspflicht (§6) des Kunden in Kraft, da dieser als Besteller bewusst die Verantwortung für eventuelle Problemstellungen (wie z.B. Vergilbung, Veränderungen in Farbe und Struktur, Verformungen, etc.) und deren Folgen in Kauf nimmt.                                                 

 

§5 Haftung und Schadloshaltung

 

  • §5.1 Fahrlässigkeit: Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

 

  • §5.2 Ausschluss: Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

 

  • §5.3 Verantwortung: Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit. Erweist sich ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin anfallenden Kosten treffen den Kunden.

 

  • §5.4 Sicherstellung von Rechten Dritter: Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen.

 

  • §5.5 Schadloshaltung gegenüber Dritten: Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können.

 

  • §5.6 Schadloshaltung bei Empfehlungen und Lizenzen: Bei Vergabe von Lizenzen in Form von Verarbeitungsrichtlinien, sowie der Bereitstellung von Materialien handelt es sich ausnahmslos um unverbindliche Empfehlungen. Die Verantwortung für die fachlich korrekte Ausführung der anzuwendenden Techniken und Materialien trägt allein der Kunde (in dem Fall Verarbeiter). Für konkrete Anwendungsfälle ist immer vom Kunden ein Prüfmuster anzufertigen, welches die spezifische Anwendbarkeit und Zumutbarkeit - gegebenenfalls mittels Tests und/oder Untersuchungen - unter Beweis stellt.

 

 

 

§6 Mitwirkungspflicht

 

  • §6.1 Rechtliche Vorkehrungen: Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

 

  • §6.2 Durchführbarkeit: Die fachlich korrekte Durchführbarkeit von bereitgestellten Plänen ist vom Kunden sicherzustellen. Die Verantwortung über die technische und statische Ausführung, die Montagetauglichkeit und die Funktionalität trägt der Kunde. Zusatzaufwände, Verzögerungen und deren Folgen aufgrund von unzureichenden, unkorrekten oder fehlerhaften Planungsunterlagen sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, die angefragten Produkte und Dienstleistungen vor Beauftragung auf die Tauglichkeit zu testen. Als Lieferant übernehmen wir keinerlei Verantwortung für spätere Umwelteinflüsse oder Einwirkungen durch den Gebrauch und daraus entstehende Schäden. Diese sind im Vorfeld vom Kunden zu berücksichtigen und auszuschließen.

 

  • §6.3 Versäumnis rechtlicher Vorkehrungen: Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und –kosten bei diesem einzufordern.

 

  • §6.4 Montagevorbereitung: Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls ist der Lieferant berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und –kosten vom Kunden einzufordern.

 

  • §6.5 Zugänglichkeit: Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Eventuell benötigte Hilfsmittel zur Entladung, wie z.B. Stapler, sind vom Kunden zu stellen. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege, fehlende Hilfsmittel oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragen Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

 

  • §6.6 Leistungsabgrenzung: Eventuell ergänzend erforderliche Arbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Zur Abgrenzung der Leistung wird im Zweifelsfall immer das an den Kunden übermittelte Angebot herangezogen.

 

  • §6.7 Statische Vorkehrungen: Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe statisch den Anforderungen entsprechen.

 

 

 

§7 Geheimhaltung und Vertraulichkeit - gilt für Lieferanten von WEDENSTEIN

 

  • §7.1 Feststellungen: Im Rahmen von laufenden und zukünftigen Kooperationen erfolgt die Offenlegung von vertraulichen Informationen technischer oder kommerzieller Art. Der Lieferant verpflichtet sich, die von WEDENSTEIN mündlich oder schriftlich übergebenen Informationen geheim zu halten und nur für die Zwecke der Bearbeitung des Projekts zu verwenden. Dies gilt auch für bereits in der Vergangenheit übergegangene Informationen. Vertrauliche Informationen umfassen sämtliche mündlich oder schriftlich mitgeteilte Informationen bezüglich verwendeter Materialien, technischer und konstruktiver Details, Preis- und Distributionspolitik und insbesondere der darin enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

 

  • §7.2 Vertrauliche Informationen: Der Lieferant verpflichtet sich, vertrauliche graphische Darstellungen und fotographische Abbildungen jeglicher Art unter strengster Geheimhaltung zu bewahren, diese nicht zu veröffentlichen oder unbefugten Dritten in jeglicher Form zugänglich zu machen. Lieferantenseitig eigenständige Fotographien von in Bearbeitung befindlichen oder fertig gestellten Produkten sind ausnahmslos für Dokumentationszwecke zulässig. Die darüber hinaus gehende Verwendung von Fotographien erfordert unsere Einwilligung in Schriftform.

 

  • §7.3 Geistiges Eigentum: Geistiges Eigentum in Form von Design, Formensprache, Materialkunde und technischen Ausführungen, welches im Zuge einer Kooperation bereitgestellt wird, bleibt bei WEDENSTEIN und darf ohne schriftliche Einwilligung nicht vom Lieferanten kommerziell genützt werden.

 

  • §7.4 Stillschweigen: Der Lieferant verpflichtet sich, über die Verhandlung von Projekten, sowie die gemeinsame Forschung und Entwicklung Stillschweigen zu bewahren und dafür Sorge zu tragen, dass unbefugte Dritte, insbesondere Personen, die nicht in das Projekt involviert sind, keinerlei Kenntnis hiervon erlangen können.

 

  • §7.5 Kunden- und Lieferantenschutz: Der Lieferant verpflichtet sich, Kunden sowie weitere Lieferanten von WEDENSTEIN, die im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit bekannt werden, nicht direkt zu kontaktieren. Eine Nutzung solcher Kontakte darf nur in vorherigem schriftlichen Einvernehmen stattfinden.

 

  • §7.6 Weitergeltungsverpflichtung: Alle vorstehenden Verpflichtungen zur Wahrung von Vertraulichkeit und geheimen Informationen gelten auch für Mitarbeiter und Sublieferanten seitens des Lieferanten. Um dies zu gewährleisten, verpflichtet sich der Lieferant, die betreffenden Personen zu unterweisen und schriftlich in die Geheimhaltungsverpflichtung einzubinden. Bei Mitarbeitern ist die Geheimhaltungsverpflichtung derart zu gestalten, dass die Verpflichtung den Mitarbeiter auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Vertraulichkeit im gesetzlich zulässigen Ausmaß bindet.

 

  • §7.7 Vertragsstrafe: Für den Fall, dass der Lieferant oder eine vom Lieferanten im Sinne des §7.6 einbezogene Person oder Unternehmung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen verstoßen sollte, ist bei Erstverstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000€ (in Worten: dreißigtausend Euro) an WEDENSTEIN zu bezahlen. Jeder weitere Verstoß wird mit 15.000€ geltend gemacht. Die Bezahlung der Vertragsstrafe ist unverzüglich auf erste Anfrage hin zu leisten und befreit nicht von der Verpflichtung, die vorstehenden Regelungen auch zukünftig einzuhalten. Ein über die Konventionalstrafe hinausgehender Schaden kann geltend gemacht werden.

 

 

 

 

§8 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

 

  • §8.1 Uneingeschränkte Wirksamkeit: Mündliche Nebenabsprachen zu unseren AGB bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

  • §8.2 Einschränkungen: Es gelten keine zeitlichen oder örtlichen Einschränkungen.

  • §8.3 Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen eines Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, deren Rechtsfolgen dem von den Vertragspartnern verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.Diese Regelungen gelten sinngemäß für den Fall der Undurchführbarkeit einer Bestimmung und der Feststellung einer Vertragslücke.

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